§ 44 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 44

Beratung

(1) Die Beratung wird von der Berichterstatterin/vom Berichterstatter eröffnet.

(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter ist berechtigt, auf einen schriftlichen Ausschussbericht zu verweisen.

(3) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.

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