§ 23
Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 23
Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)