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§ 13 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 13

Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung können sich in den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, auch mehrmals, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin/des Redners, zu Wort melden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist es gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

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