vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2010

Artikel 30

Gesetzesanfechtung durch Abgeordnete

Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte