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§ 62 St.-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Auflegen der Vorschriften

§ 62

In jeder Dienststelle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

  1. 1. das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000 und
  2. 2. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

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