Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§ 18
- 1. für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen;
- 2. unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten mit ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft versorgt sein und raumklimatische Verhältnisse aufweisen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind;
- 3. eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen;
- 4. ausreichend natürlich belichtet sein und
- 5. entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechen, soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen. Sie müssen erforderlichenfalls künstlich beleuchtet sein.
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