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§ 18 St.-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume

§ 18

(1) Arbeitsräume müssen

  1. 1. für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen;
  2. 2. unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten mit ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft versorgt sein und raumklimatische Verhältnisse aufweisen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind;
  3. 3. eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen;
  4. 4. ausreichend natürlich belichtet sein und
  5. 5. entsprechend künstlich beleuchtet sein.

(2) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechen, soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen. Sie müssen erforderlichenfalls künstlich beleuchtet sein.

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