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§ 96 GemO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sechstes Hauptstück

Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt

Aufsicht des Landes

§ 96

Umfang der Aufsicht

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Gemeinde hat im Fall des § 99 einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts.

01.02.2014

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