§ 96 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

Sechstes Hauptstück

Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt

Aufsicht des Landes

§ 96

Umfang der Aufsicht

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht im Falle des § 94 allen Parteien und im Falle des § 99 nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zu.

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