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§ 19 GemO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

§ 19

Bürgermeister

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet, sofern nicht eine Zurücklegung der Funktion erfolgt, mit der Angelobung des neuen Bürgermeisters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

01.02.2014

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