§ 19
Bürgermeister
Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß, unbeschadet der Bestimmungen des § 23, nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters.
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