III. Abschnitt
Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde
§ 12
Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997
31.01.2014
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