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§ 5 StLSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2024

§ 5

Mitwirkung

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch

  1. 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. 3. die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 128/2024

27.11.2024

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