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§ 4 StEhrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2018

§ 4

Datenverarbeitung

(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1. von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind:
  1. 2. von Auskunftspersonen:

(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.

(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

23.08.2018

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