§ 4 StEhrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 4

Verwendung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten:

  1. 1. von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind:

    Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung;

  1. 2. von Auskunftspersonen:

    Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Gemeinden dürfen Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.

(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

31.01.2014

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