§ 4
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten:
- 1. von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung;
- 2. von Auskunftspersonen:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(2) Die Gemeinden dürfen Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.
(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
31.01.2014
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