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§ 2 StLLDAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.2013

§ 2

Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung

(1) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder des Berufs erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zusammenhang mit Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu verstehen, die eine besondere Eignung für die standortspezifische Leitung einer land-, forst- und ernährungswirtschaftlichen Fachschule erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten

(3) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive gemeinsame Stellungnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Schulaufsichtsdienstes für den Fachbereich Land- und Forstwirtschaft und Land- und Ernährungswirtschaft der zuständigen Schulbehörde. Diese Stellungnahme muss schulstandortbezogen erstellt werden.

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