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§ 3 LDHG. 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 3

Zuständigkeit der Schulleiterinnen/Schulleiter

Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten:

  1. 1. Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,
  2. 2. Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu drei Tagen,
  3. 3. Gewährung einer Pflegefreistellung,
  4. 4. Führung der personenbezogenen Daten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 92/2014

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