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§ 24 LDHG. 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2022

§ 24

Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Disziplinarkommissionen

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzlei-geschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

10.01.2022

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