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§ 23 LDHG. 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.1983

§ 23

Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983

02.02.2014

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