§ 64
Prosektur
In öffentlichen Krankenanstalten, die der Unterbringung von mindestens 500 Patientinnen/Patienten dienen, ist eine entsprechend ausgestattete Prosektur einzurichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 64
Prosektur
In öffentlichen Krankenanstalten, die der Unterbringung von mindestens 500 Patientinnen/Patienten dienen, ist eine entsprechend ausgestattete Prosektur einzurichten.
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