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§ 44 StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2012

§ 44

Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

In Krankenanstalten, in denen es auf Grund des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes erforderlich ist, ist eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.

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