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§ 45 StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2012

§ 45

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste, Hebammen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

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