§ 1
Vorsitz
Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann oder eine/ein von ihm damit betraute/betrauter Beamtin/Beamter des Amtes der Landesregierung.
08.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Vorsitz
Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann oder eine/ein von ihm damit betraute/betrauter Beamtin/Beamter des Amtes der Landesregierung.
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