§ 40
Ausgestaltung
Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
10.02.2014
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