§ 40
Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen. Bauvorhaben über Neuanlagen und umfangreiche Verlegungen von Gemeindestraßen sowie über Neu‑ und Umbauten von Brücken mit mehr als 6 m Lichtweite sind der Landesregierung mitzuteilen und auf deren Verlangen hierüber Entwürfe zur vorherigen fachlichen Überprüfung vorzulegen.
29.02.2024
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