§ 37
Zufahrtstraßen
Auf Zufahrtstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2 und § 36 eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021
26.07.2021
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