§ 37
Auf Zufahrtstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobus‑Bahnhöfen sind die Bestimmungen über Eisenbahn‑Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden.
29.02.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Auf Zufahrtstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobus‑Bahnhöfen sind die Bestimmungen über Eisenbahn‑Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden.
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