vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 35

Kostenvorschüsse

Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden kann die Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten entfallenden Anteile. Rückständige Konkurrenzbeiträge können nach erfolgloser Mahnung seitens der Landesregierung im Verwaltungswege eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

10.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte