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§ 34 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 34

Ausgestaltung

Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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