§ 34
Ausgestaltung
Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 34
Ausgestaltung
Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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