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§ 3 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 3

Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

10.02.2014

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