§ 16a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2015
Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der § 8 Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens jedoch mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015
08.06.2015
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