vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 StDWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2015

§ 16

Übergangsbestimmungen zu § 8 der Stammfassung LGBl. Nr. 46/2007

Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der § 8 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 8 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte