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Artikel 13 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2005

Artikel 13

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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