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Artikel 20 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 20

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

05.06.2026

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