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§ 1 LHG 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Landesvoranschlag für das Jahr 2026

§ 1

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2026 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

​

Ergebnishaushalt:

Aufwendungen

Erträge

4.136.381.700 €

3.835.444.600 €

Finanzierungshaushalt:

Auszahlungen

Einzahlungen

4.518.691.400€

4.518.750.700 €

  

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

25.02.2026

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