Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 6
(1) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss
- 1. eines Studiums an der Universität für Bodenkultur in den Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Pferdewissenschaften oder Nutztierwissenschaften,
- 2. des Studiums an der Veterinärmedizinischen Universität,
- 3. einer Höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft oder
- 4. einer mit Z 1 bis 3 vergleichbaren Ausbildung
- nachzuweisen.
(2) Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.
08.07.2025
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