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§ 6 S.TZV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2025

Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

§ 6

(1) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss

  1. 1. eines Studiums an der Universität für Bodenkultur in den Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Pferdewissenschaften oder Nutztierwissenschaften,
  2. 2. des Studiums an der Veterinärmedizinischen Universität,
  3. 3. einer Höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft oder
  4. 4. einer mit Z 1 bis 3 vergleichbaren Ausbildung

(2) Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.

08.07.2025

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