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§ 13 S.TZV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2025

Übergangsbestimmungen

§ 13

(1) Nach den §§ 33 und 34 Salzburger Tierzuchtverordnung 2010, LGBl Nr 41/2010, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker bzw Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach den §§ 9 oder 10 dieser Verordnung.

(2) Nach dem Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2021, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

08.07.2025

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