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§ 7 LKWO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 7

(1) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden durch die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde und die Beisitzer der Ortswahlbehörden durch den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter berufen.

(2) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu berufen.

(3) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer erfolgt hinsichtlich der Hauptwahlbehörde nach der bei der jeweils letztvergangenen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Bereich des Landes, hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde im Bereich des zugehörigen Wahlkreises und hinsichtlich der Ortswahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke der Parteien. Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen vorgeschlagen und berufen werden.

(4) Jede Partei kann durch ihre Vertrauensperson Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag für jede Wahlbehörde einzubringen, und zwar

  1. 1. beim Leiter der Hauptwahlbehörde für die Bildung der Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden und
  2. 2. beim Leiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde für die Bildung der Ortswahlbehörden.

(5) Niemand kann gleichzeitig Vorsitzender (Stellvertreter) oder Beisitzer (Ersatzbeisitzer) mehrerer einander unter- oder übergeordneter Wahlbehörden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorsitzende von Wahlbehörden, die für sich einen ständigen Vertreter (§ 4) bestellt haben und den Vorsitz nicht ausüben.

(6) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Berufsvertretung Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat.

(7) Die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden vom Vorsitzenden der Wahlbehörde öffentlich kundgemacht.

16.09.2024

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