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§ 4 LKWO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Ortswahlbehörde

§ 4

(1) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

16.09.2024

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