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§ 43 LKWO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde

§ 43

Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und wenn möglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.

16.09.2024

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