Warnung und Alarmierung der Bevölkerung
§ 4
Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw Alarmierung der Bevölkerung des von einer drohenden oder bereits eingetretenen Katastrophe betroffenen Gebietes. Sollte die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw Alarmierung nicht vornehmen können, weil sie insbesondere selbst von der Katastrophe betroffen ist, hat die Landesregierung diese durchzuführen.
09.09.2024
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