vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 S.KHMG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Warnung und Alarmierung der Bevölkerung

§ 4

Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw Alarmierung der Bevölkerung des von einer drohenden oder bereits eingetretenen Katastrophe betroffenen Gebietes. Sollte die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw Alarmierung nicht vornehmen können, weil sie insbesondere selbst von der Katastrophe betroffen ist, hat die Landesregierung diese durchzuführen.

09.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte