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§ 24 S.KHMG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

3. Abschnitt

Katastrophenabwehr und -bekämpfung

Ausrufung der Katastrophe

§ 24

Die Ausrufung der Katastrophe erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie ist in geeigneter Weise gemäß § 5 kundzumachen und allenfalls auch durch Verlautbarung in den Gemeinden bekanntzumachen und der Landesregierung sowie jenen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Bereich Maßnahmen zur Abwehr oder Bekämpfung dieser Katastrophe gesetzt werden können.

09.09.2024

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