Verschwiegenheitspflicht
§ 8
Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.
03.01.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.
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