vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 GO-Katastrophenhilfebeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Verschwiegenheitspflicht

§ 8

Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.

03.01.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte