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§ 3 Zulagenverordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Rundungsbestimmung

§ 3

Bei der Berechnung der Zulagen und Nebengebühren nach dieser Verordnung sind die auszuzahlenden Beträge auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

13.12.2022

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