Zulagen und Nebengebühren
§ 2
(1) Im Landesdienst bestehen neben den gesetzlich geregelten Zulagen die in der Anlage angeführten Zulagen und pauschalierten Nebengebühren, untergliedert nach
- 1. allgemein für alle Bediensteten geltenden Bestimmungen, die Anwendung finden, soweit nachfolgend keine verwendungsspezifischeren Zulagen oder Nebengebühren vorgesehen sind (I. Teil der Anlage);
- 2. Bestimmungen, die für Bedienstete des Verwaltungsbereichs Anwendung finden (II. Teil der Anlage);
- 3. Bestimmungen, die für Bedienstete des Baudienstes Anwendung finden (III. Teil der Anlage) und
- 4. Bestimmungen, die für Bedienstete des Gesundheitsbereichs Anwendung finden (IV. Teil der Anlage).
(2) In den entsprechenden Anlagenteilen wird auch die Höhe einzelner nicht pauschalierter Nebengebühren festgelegt.
(3) Die Anlage enthält jeweils
- 1. die Bezeichnung der Zulage oder Nebengebühr,
- 2. deren gesetzliche Grundlage,
- 3. die Höhe, in der die Zulage oder Nebengebühr gewährt wird (Abs 4),
- 4. die Gebührlichkeit (einschließlich einer allfälligen Berücksichtigung bei der Berechnung der Sonderzahlung) bzw die Bemessungseinheit,
- 5. Aussagen über die pensionsrechtliche Behandlung und
- 6. ergänzende Bemerkungen, insbesondere über den Ausschluss des gleichzeitigen Bezuges anderer Zulagen oder (pauschalierter) Nebengebühren.
(4) Die in der Anlage enthaltenen Zulagen und Nebengebühren werden festgelegt
- 1. in Fixbeträgen oder gesetzlichen Referenzbeträgen;
- 2. in Prozentsätzen des Gehaltsansatzes V/2 gemäß § 71a L-BG;
- 3. in Prozentsätzen der Einstufung, worunter der jeweilige Monatsbezug (§ 71 Abs 2 Z 1 L-BG) bzw das jeweilige Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 Z 1 L-VBG), ergänzt um die Dienstalterszulage (§ 73 L-BG) zu verstehen ist oder
- 4. in Prozentsätzen der Grundvergütung, worunter der jeweilige Monatsbezug bzw. das jeweilige Monatsentgelt, ergänzt um die Dienstalterszulage und die Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG bzw § 56 Abs 3 L-VBG) zu verstehen ist.
13.12.2022
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