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§ 1 Zulagenverordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

§ 1

(1) Die Verordnung regelt weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren sowie die Höhe von bestimmten Nebengebühren von Landesbeamtinnen oder -beamten sowie von Vertragsbediensteten des Landes, die nicht in den Anwendungsbereich des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes fallen. Die vom Anwendungsbereich betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Folgenden kurz als Bedienstete bezeichnet.

(2) Die Gewährung von Einzelpauschalen (§ 97 Abs 2 L-BG) bleibt von der gegenständlichen Verordnung unberührt. Pauschalierungen können im begründeten Einzelfall auch von den in der Verordnung vorgesehenen Gruppenpauschalen abweichen.

13.12.2022

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