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§ 18 S.HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2022

Haftungsbefreiung

§ 18

Personen gemäß § 2 können für die Folgen einer Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichend Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.

12.10.2022

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