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§ 1 Gebrauchsabgabegesetz; authentische Interpretation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

§ 1

Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 3 Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, ist dahingehend auszulegen, dass als gemeindeeigene Versorgungsunternehmen auch solche Versorgungsunternehmen gelten, an deren Grund-, Stamm- oder Eigenkapital die Gemeinde im jeweils gesetzlich festgelegten Ausmaß auch nur mittelbar beteiligt ist.

03.06.2022

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